Mach mit!
Eltern fahren ihre Kinder mit dem Auto zur Schule, damit diese nicht von Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule fahren, umgefahren werden,
ABER
Kinder brauchen Bewegung!
Bewegung ist mehr als nur eine bloße Aktivierung des Körpers. Aus entwicklungsbezogener Perspektive ist Bewegung zentral für Gesundheit, Lernen und Bildung. Denn in der Bewegung sammeln Kinder Erfahrungen und Erkenntnisse, die für ihre Bildungs- und Entwicklungsprozesse von grundlegender Bedeutung sind.
Egal welches Land dieser Erde oder welche Kultur: Immer lässt sich beobachten, dass Kinder sich aus eigenem Antrieb Möglichkeiten für Bewegung suchen.
In keinem Alter ist der Bewegungsdrang so ausgeprägt wie in der Kindheit und in keinem späteren Alter hat Bewegung einen so grundlegenden Stellenwert für die individuellen Entwicklungsprozesse. Nicht zuletzt unterstützt Bewegung insofern kognitive Lernprozesse, als die körperliche Aktivität hilft, innere Spannungen abzubauen und so eine bessere Konzentration zu erreichen.
ØUm den Autoverkehr rund um Kindergarten und Schule zu verringern,
Øden Kindern Gelegenheit für mehr Bewegung zu geben
Øund den Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, sicher in die Schule zu kommen,
planen wir,
in Marköbel und in Langen-Bergheim
ØTreffpunkte für Eltern-Taxis einzurichten, von wo aus die Kinder in Begleitung eines Erwachsenen gemeinsam in die Schule gehen können.
Dazu brauchen wir Ihre Unterstützung!
Finden Sie, dass dies eine gute Idee ist, und haben Sie einmal pro Woche Zeit, um eine Schülergruppe um 7.30 Uhr vom gemeinsamen Treffpunkt in die Schule zu begleiten?
Wenn ja, dann setzen Sie sich mit der Schule in Verbindung. Gemeinsam können wir viel für unsere Kinder erreichen.
Im Namen der Schulgemeinde der Astrid-Lindgren-Schule
Carmen Nickel-Hammer
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Erlass zum Verbot von Waffen, Messern, und anderen gefährlichen Gegenständen
an hessischen Schulen
Az. 6400-HMKB-3.02.02-00001#2025-00008
1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf
das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen.
Dazu gehören insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Elektroschockgeräte, Druckluft- und
Federdruckwaffen, Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen und Schlagstöcke. Bereits auf Grund des Waffengesetzes
untersagt ist das Führen verbotener Waffen (insbesondere sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser,
Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe) sowie von Gegenständen, für die nach dem Waffengesetz ein Verbot
des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm).
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (zum Beispiel Armbrüste und Pfeilabschussgeräte) sowie
auf gefährliche Gegenstände wie zum Beispiel Messer aller Art.
3. Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren
Erscheinungsbildes mit Waffen i. S. des Waffengesetzes verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Personen, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind
(Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfrei Waffen führen dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von
Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, Menschen zu verletzen oder für explosive Verbindungen
verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann Ausnahmen zulassen, zum Beispiel für Sport- oder Theaterveranstaltungen oder während
Schulveranstaltungen mit Essensverkauf. In diesem Fall sind die Gegenstände bis zur vorgesehenen Nutzung nicht
zugriffsbereit zu befördern und aufzubewahren (zum Beispiel in einem verschlossenen Behältnis in der Tasche,
sodass sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können). Der bestimmungsgemäße Einsatz von
gefährlichen Gegenständen sowie Chemikalien im Unterricht und Ganztag ist zulässig.
7. Alle Schülerinnen und Schüler beziehungsweise auch ihre Erziehungsberechtigten sowie das gesamte schulische
Personal werden in geeigneter Weise über den Inhalt dieses Erlasses informiert und belehrt. Diese Information erfolgt:
- bei Schuleintritt bzw. Arbeitsaufnahme,
- bei wesentlichen Änderungen des Erlasses und
- anlassbezogen bei besonderen Vorkommnissen.
Dabei wird auf altersspezifische Gefährdungen eingegangen und darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das
Mitführverbot Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
können.
8. Ausgenommen von dem Verbot sind Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der
Zollverwaltung, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte im Sinne des § 99 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes
und der Bundeswehr sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit sowie
Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte sowie Landespersonal und
Personal des Schulträgers, die Messer und andere gefährliche Gegenstände im Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung führen.
9. Dieser Erlass tritt am 18. August 2025 in Kraft.
Fasching 2026
Am Rosenmontag, den 16.02.2026 ist ein beweglicher Ferientag.
Am Faschingsdienstag, den 17.02.2026 ist ein beweglicher Ferientag.
Spende für die Seniorendependance Hammersbach
